ALLGEMEINE LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN


der KITRACON GmbH, Wörth/Main

Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen. Entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden vorbehaltlos liefern. Abweichungen von unseren Bedingungen bedürfen unserer ausdrücklichen Zustimmung. Unsere Bedingungen gelten auch für zukünftige Lieferungen und Leistungen im Rahmen einer ständigen Geschäftsverbindung.

1. Angebot, Lieferumfang und Abrufaufträge

1.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Verträge kommen erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder Lieferung zustande. Die Schriftform ist auch durch Telefax oder E-Mail gewahrt.

1.2. Die zum Angebot gehörenden Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben geben nur Annäherungswerte wieder, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

1.3. Generell sind wir zu Mehr- oder Minderlieferungen in Höhe von 10% berechtigt.

1.4. Bei Abrufaufträgen über eine bestimmte Warenmenge ist diese vom Besteller innerhalb der vereinbarten Zeit – fehlt eine solche Vereinbarung, innerhalb von 12 Monaten ab Vertragsschluss abzurufen. Wird innerhalb der Abrufzeit nicht die gesamte vereinbarte Liefermenge abgerufen, sind wir von der Vorleistungspflicht befreit und berechtigt, den Kaufpreis für die nicht abgerufene Menge Zug um Zug gegen Leistung zu verlangen.

2. Werkzeugkosten

2.1. Fertigen wir zur Ausführung der Lieferaufträge im Auftrag des Kunden Sonderwerkzeuge, so werden diese gesondert in Rechnung gestellt. Bei Festaufträgen mit verbindlichen Abnahmemengen kann auch vereinbart werden, die Werkzeugkosten auf den Teilepreis umzulegen. In allen Fällen bleiben die Sonderwerkzeuge unser Eigentum. 2 Jahre nach der letzten Lieferung einer Sonderanfertigung sind wir zur Verschrottung der Sonderwerkzeuge berechtigt.

3. Preis und Zahlung

3.1. Die Abrechnung erfolgt in Euro. Soweit nicht anders ausgewiesen, sind alle angegebenen Preis Endpreis, d.h. sie beinhalten sämtliche Preisbestandteile inklusive der gesetzlichen deutschen Umsatzsteuer. Gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten werden bei der jeweiligen Produktdarstellung im Angebot gesondert angegeben (Bsp. Steuern und/oder Abgaben/Zölle bei grenzüberschreitenden Lieferungen).

3.2. Bei Bestellung hat die Bezahlung unserer Rechnungen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungserteilung mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto Kasse zu erfolgen. Zahlungen gelten nur in dem Umfang als geleistet, wie wir bei einer Bank frei darüber verfügen können.

3.3. Bei verspäteter Zahlung berechnen wir ohne weitere Mahnung Verzugszinsen in Höhe von Mindestens 8 % über dem Basiszinssatz.

3.4. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, soweit die Gegenforderungen unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

3.5. Tritt eine wesentliche Vermögensverschlechterung ein, durch die unsere Ansprüche gefährdet werden, wird insbesondere die Eröffnung des Insolvenzverfahrens für das Vermögen des Kunden beantragt, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt, vom noch nicht erfüllten Teil des Liefervertrages zurückzutreten, Sicherheitsleistung oder Barzahlung Zug um Zug gegen Leistung zu verlangen.

3.6. Für Lieferungen, die vereinbarungsgemäß oder aufgrund von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen, können angemessene Preiserhöhungen vorgenommen werden, wenn sich die der Kalkulation zugrunde liegenden Preise und Kosten, insbesondere für Personal, Rohstoffe und Energie, seit Auftragsannahme wesentlich erhöht haben.

4. Gefahrenübergang und Lieferzeit

4.1. Mangels besonderer Vereinbarung geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald wir die Ware an das Transportunternehmen übergeben oder, falls der Versand sich ohne unser Verschulden verzögert, die Versandbereitschaft der Ware gemeldet haben und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anfuhr übernommen haben.

4.2. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.

4.3. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller technischen und kommerziellen Einzelheiten der Auftragsausführung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zum Fristablauf das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist, wenn sich der Versand ohne unser Verschulden verzögert.

4.4. Bei von uns zu vertretenem Verzug sind Schadenersatzansprüche bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche wegen Verzuges sind auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und der Höhe nach auf den für uns vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Der Besteller kann uns im Falle des Verzuges eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren fruchtlosen Ablauf vom Vertrag zurücktreten.

4.5. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über; lagern wir die Ware auf Kosten des Kunden; bei Lagerung im Werk berechnen wir monatlich mindestens 1 % des Rechnungsbetrages der gelagerten Lieferung haben wir das Recht, nach Setzen einer angemessenen Nachfrist und deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

5. Höhere Gewalt

5.1. Änderungswünsche des Kunden sowie unvorhergesehene, unvermeidbare und nicht von uns zu vertretende Ereignisse (z. B. Streiks oder Aussperrungen, Betriebsstörungen, Schwierigkeiten in der Material- und Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Maßnahmen von Behörden sowie Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Genehmigungen, insbesondere Import- und Exportlizenzen) verlängern die Lieferfrist angemessen. Dies gilt auch, wenn die Hindernisse bei unseren Vorlieferanten eintreten.

5.2. Ist die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer, sind beide Vertragspartner zum Rücktritt berechtigt. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Besteht ein Kontokorrentverhältnis, bezieht sich der Eigentumsvorbehalt auf den anerkannten Saldo.

6.2. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung und Verbindung mit anderen Waren erwerben wir Miteigentum an der neuen Ware im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem der anderen Materialien.

6.3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen entsprechend dem Verhältnis der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der Verarbeitung und der anderen Materialien im Voraus ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder Weiterverwendung im Auftrag eines Kunden gegen diesen oder Dritte erwachsen.

6.4. Der Kunde ist berechtigt, die Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

6.5. Ist dies aber der Fall, können wir die Befugnis zur Weiterverarbeitung widerrufen und verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und seinen Schuldnern die Abtretung mitteilt. In der Rücknahme von Vorbehaltswaren liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

6.6. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Kunde Sicherungsübereignungen oder Verpfändungen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung vornehmen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich mitzuteilen.

7. Gewährleistung und Haftung

7.1. Mängel und Falschlieferungen sind uns unverzüglich, spätestens jedoch 10 Tage nach Erhalt der Ware, bei verborgenen Mängeln unverzüglich, spätestens 3 Tage nach Entdecken schriftlich anzuzeigen. Werden diese Fristen überschritten, erlöschen die Gewährleistungsansprüche.

7.2. Die Verjährungsfrist beträgt 12 Monate ab Übergabe.

7.3. Mangels abweichender Vereinbarungen sind handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare, Abweichungen der Qualität, Farbe, Länge, oder der Ausrüstung keine Mängel. Das Gleiche gilt für den üblichen Verschleiß.

7.4. Bei berechtigten Beanstandungen werden wir nach unserer Wahl Ersatz liefern oder die Ware nachbessern. Erst nachdem die Mängelbeseitigung durch uns fehlgeschlagen ist bzw. eine Ersatzlieferung ebenfalls Mängel aufweist, kann der Kunde nach dem fruchtlosen Ablauf einer angemessenen Nachfrist eine Herabsetzung des Preises verlangen. Bei nicht unerheblichen Mängeln kann er außerdem vom Vertrag zurücktreten.

7.5. Bei wesentlichen Fremderzeugnissen sind wir berechtigt, unsere Haftung zunächst auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche zu beschränken, die uns gegen den Lieferanten der Fremderzeugnisse zustehen, es sei denn, dass die Befriedigung aus dem abgetretenen Recht fehlschlägt oder der abgetretene Anspruch aus sonstigen Gründen nicht durchgesetzt werden kann. In diesem Fall stehen dem Kunden wieder die Rechte aus Ziffer 7.4. zu.

7.6. Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche – gleich welcher Art – gegen uns ausgeschlossen, wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen die Schäden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht haben.

7.7. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

8. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

8.1. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist Erfüllungsort für alle Leistungen aus den Lieferverträgen einschließlich Zahlungen unser Geschäftssitz.

8.2. Für alle Streitigkeiten aus dem Liefervertrag ist Gerichtsstand unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Geschäftssitz des Käufers zu klagen.

8.3. Es gilt deutsches Recht. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 ist ausgeschlossen.

8.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.

Stand: 2011

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